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AGBs

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1. Geltungsbereich und -umfang
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Akkon AG (im Folgenden: der „Lieferant”) finden auf sämtliche Angebote, Ausschreibungen und Verkäufe im Bereich des Handels mit Photovoltaik-Komponenten (im Folgenden: die „Produkte”) durch den Lieferanten und bilden einen wesentlichen Bestandteil eines jeglichen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen Vertrages. Jegliche Einbeziehung abweichender oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen bzw. sonstiger Vorbehalte ist unwirksam, es sei denn, der Lieferant hat sie in Bezug auf eine bestimmte Bestellung ausdrücklich in Schriftform genehmigt oder der Lieferant und der Käufer schliessen darüber einen separaten schriftlichen Vertrag.

2. Angebote und Bestellungen
Die allgemeinen Verkaufsunterlagen des Lieferanten sind unverbindlich und stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar, noch geben sie vor, solche darzustellen. Individuelle, sich auf die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen beziehenden Angebote bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Herstellers von Komponenten und werden vorbehaltlich seiner Lieferfähigkeit abgegeben; sie sind nur dann rechtsverbindlich, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Der Lieferant behält sich den Zwischenverkauf seines Lagerbestandes vor. Jegliche über die Lieferung von Produkten hinausgehenden, vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen, wie z.B. Kundendienst, Planungsvorbereitungen und Weiterbildung in Bezug auf bestimmte Produkte, erfolgen auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer und werden von dem Lieferanten nur gegen eine angemessene Vergütung vorgenommen.

3. Preise
Die regulären Preise hängen von dem jeweiligen individuell geschlossenen Vertrag ab und verstehen sich zuzüglich MwSt. oder etwaiger Kosten für Sonderwünsche des Käufers in Bezug auf Anlieferung, Verpackung, Transport und Versicherung. Ein unerwarteter Anstieg der Herstellungskosten, Transportkosten oder Versicherungsprämien bzw. eine Erhöhung der einschlägigen Steuern, Zollgebühren oder sonstiger zwingender Gebühren werden dem Käufer auferlegt und sind von diesem zu tragen. Auf eine entsprechende Aufforderung hin wird der Lieferant dem Käufer Beweis über eine (-n) solchen unerwartete (-n) Erhöhung oder Anstieg vorlegen.

4. Mengenabweichungen
Der Lieferant ist bemüht, die vom Käufer bestellten Mengen zu liefern. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht zu geringfügigen Mengenabweichungen vor und wird gegebenenfalls den Kaufpreis dementsprechend anpassen.

5. Lieferbedingungen
Sämtliche Liefertermine ergeben sich aus dem Vertrag zwischen den Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferermine durch den Lieferanten erfordert zwingend die genaue und vollständige technische und kaufmännische Bezeichnung der zu liefernden Produkte und die Erfüllung sämtlicher vereinbarten Pflichten des Käufers durch diesen noch vor den vereinbarten Lieferterminen, nämlich die Entrichtung sämtlicher Vorauszahlungen, die angemessene Besicherung etwaiger Zahlungsverpflichtungen, die Benennung einer Lieferadresse, die Zugänglichkeit des Lieferortes sowie das Vorhandensein etwaiger erforderlicher Bewilligungen und/oder Bescheinigungen. Im Falle der Nichterfüllung einer dieser Pflichten seitens des Käufers werden die Liefertermine entsprechend nach hinten verschoben.

Die Einhaltung der Liefertermine durch den Lieferanten hängt auch von der Rechtzeitigkeit der Lieferung der fraglichen Produkte durch Drittlieferanten und/oder Hersteller an den Lieferanten ab. Im Falle der Nichteinhaltung der mit den Drittlieferanten und/oder Herstellern vereinbarten Liefertermine entfällt die Pflicht des Lieferanten, seine Liefertermine einzuhalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Lieferungen ganz oder zum Teil abzulehnen, ohne dass auf die in Ziffer 10 näher beschriebene Art und Weise das Vorhandensein von Mängeln bewiesen und dokumentiert wurde. Aus dem Vorhandensein geringfügiger Mängel erwächst kein Recht auf Zurückweisung einer Lieferung.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Empfang der vollständigen Kaufpreiszahlung vom Käufer verbleibt das Eigentum an einer Lieferung bei dem Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, sämtliche erforderlichen Mitteilungen zu machen bzw. Dokumente bei den zuständigen Behörden und/oder öffentlichen Registern und Verzeichnissen einzureichen, um auf die gebotenen Art und Weise seinen Eigentumsvorbehalt zu schützen. Die Kosten einer Registrierung bzw. Eintragung sind von dem Lieferanten zu tragen.

7. Zahlung
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto und ohne jegliche Abzüge zu begleichen, es sei denn es wurde in einer gesonderten Vereinbarung oder in einem Angebot des Lieferanten etwas anderes vereinbart. Nach dem Ablauf dieser Frist kommt der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer Nachfristsetzung durch den Lieferanten bedarf. Der Lieferant ist berechtigt, auf die ausstehenden Zahlungen Zinsen zu berechnen. Wenn der Käufer in Verzug gerät, hat der Lieferant das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine fällige Leistung zurückzubehalten. Gegenforderungen kann der Käufer nur dann verrechnen, wenn diese von dem Lieferanten nicht bestritten sind oder darüber ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

8. Bonität
Die Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten steht unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Käufer zahlungsfähig ist. Sollte der Käufer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung oder danach diese Bedingung nicht erfüllen, so behält sich der Lieferant das Recht vor, die Leistung einer ausreichende Sicherheit, oder, falls erforderlich, Lieferung gegen Barzahlung aller offen stehenden Beträge zu verlangen. Sollte der Käufer diesem Verlangen nicht nachkommen, so kann der Lieferant von dem Vertrag zurücktreten oder von demjenigen Teil des Vertrages zurückzutreten, der noch nicht erfüllt wurde.

9. Erfüllungsort, Transport und Verpackung
Sofern nicht in einer gesonderten Vereinbarung oder in einem gesonderten Angebot des Lieferanten etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für sämtliche Ab-Lager-Verkäufe entweder der eingetragenen Sitz der Akkon AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften, oder es gilt gemäss der einschlägigen zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden INCOTERMS FOB an dem angegebenen Entladehafen, oder jede andere Ort, der dem Käufer in Schriftform mitgeteilt wird; und in Bezug auf Lieferungen von Drittlieferanten und/oder Herstellern, die jeweiligen dem Käufer mitgeteilten Import-Zolleinrichtungen.

Transport und Lieferung erfolgen auf die Rechnung des Käufers, welcher diesbezüglich auch die Risiken trägt. Der Lieferant behält sich vor, die geeignetste Art des Transports und der Verpackung zu bestimmen, wobei die Kosten hierfür von dem Käufer zu tragen sind. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Versendung ab dem Lager des Lieferanten oder der Betriebsstätte des Herstellers auf den Käufer über. Vorbehaltlich des oben gesagten können sämtliche Lieferungen gemäss den vereinbarten, einschlägigen, zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden INCOTERMS bezeichneten Handelsbedingungen versandt werden.

Sollte sich die Verfrachtung oder die Lieferung auf eine Anfrage des Käufers hin oder aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögern, so werden die betreffenden Produkte von dem Lieferanten auf Kosten und auf das Risiko des Käufers gelagert. In diesen Fällen gilt eine Benachrichtigung des Käufers mit dem Inhalt, dass die Produkte fertig zur Verfrachtung sind, als der tatsächlichen Versendung gleichwertig. Eine anschliessende Freigabe für den Käufer erfolgt ausschliesslich gegen vollständige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen durch den Käufer, wobei diese Zahlung sämtliche Lagerkosten und die auf die zu zahlenden Beträge anfallenden Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Verfrachtung der Produkte verzögert hat, mit umfassen muss.

10. Mängelrüge
Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen ab dem Empfang der Lieferung in Schriftform angezeigt werden, wobei sämtliche erforderlichen Belege und Unterlagen, Musterstücke und Packzettel unter Nennung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums sowie der Beschriftung der Verpackung beizufügen sind. Später geltend gemachte Mängel werden nur berücksichtigt, wenn es sich um versteckte Mängel handelt, d.h. solche, die man trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen kann, und nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer innerhalb einer Woche nach der Entdeckung des Mangels schriftlich eine Mängelrüge geltend macht; nach dem Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist die Geltendmachung von Mängelgewährleistungansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines versteckten Mangels.

Der Lieferant wird Produkte, bei denen ein wesentlicher Herstellungsmangel festgestellt wurde, ersetzen; der Lieferant behält sich jedoch vor, diese Güter ohne Ersatzlieferung zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten. Sonstige zusätzliche Ansprüche des Käufers wegen direkter oder indirekter Schäden oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer muss dem Lieferanten die Gelegenheit geben, die mängelbehafteten Produkte vor ihrer Weiterverarbeitung und Verwendung zu untersuchen, zu testen und zurückzusenden.

11. Technische Informationen/Standards
Alle in den Verkaufsunterlagen des Lieferanten angegebenen technischen Informationen über bzw. Eigenschaften der verschiedenen Produkte sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder der Eignung zu einem bestimmten Zweck bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Vereinbarung mit bzw. der Bestätigung des Lieferanten. Sofern einschlägig, sind die entsprechenden internationalen Standards und Normen (z.B. ISO, CE, DIN, VSM, etc.) nur heranzuziehen, um den Zustand der Produkte, deren Masse, etwaige Mengenabweichungen und dergleichen sowie die Gültigkeit von Handelsbräuchen zu bestimmen. Jegliche Lieferung an den Käufer kann zusätzlichen von Drittlieferanten und/oder Herstellern auferlegten besonderen Bedingungen unterliegen.
 
12. Gewährleistung und Schadensersatz
Innerhalb der allfälligen einschlägigen zwingenden Gewährleistungsfrist des jeweiligen Landes in dem sich der der Erfüllungsort befindet oder innerhalb der Gewährleistungsfrist, die in dem betreffenden Vertrag vereinbart wurde, werden alle bewiesenermassen mängelbehafteten Produkte auf eine Rücksendung hin kostenlos instandgesetzt oder ersetzt, oder der Lieferant wird den jeweiligen Rechnungsbetrag entsprechend mindern. Das Recht des Lieferanten, die mängelbehafteten Produkte wieder instandzusetzen oder zu ersetzen geht der Minderung vor; erst nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen in Form einer versuchten Instandsetzung hat der Lieferant die Möglichkeit, den Rechnungsbetrag zu mindern. Der Lieferant trägt lediglich die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache, unter Ausschluss der Kosten für das Zerlegen, die Deinstallation oder Neuinstallation der mängelbehafteten Produkte sowie der Verfrachtung an und ab dem Lieferanten. Für unwesentliche Mängel der gelieferten Produkte wird der Lieferant den Kaufpreis mindern und wird die Differenz von dem in Rechnung gestellten Geldbetrag abziehen.

Zusätzliche Ansprüche wegen direkter oder indirekter Schäden oder Folgeschäden sowie Ansprüche gemäss Artikel 208 Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechtes wegen dem Käufer zusätzlich entstandener Kosten werden hiermit ausgeschlossen, mit Ausnahme von Fällen bewiesener, vom Lieferanten zu vertretender grober Fahrlässigkeit. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Lieferanten setzt eine nachweisbar sachgemässe Lagerung und Handhabung der gelieferten Produkte durch den Käufer voraus.
 
13. Unmöglichkeit der Lieferung/Rücktritt
Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung bestimmter Teile der gesamten Bestellung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, vorausgesetzt, der Käufer kann ein erhebliches Interesse an der Ablehnung einer Teilerfüllung darlegen. Sollte es dem Käufer nicht gelingen, Beweis für solch ein Interesse zu erbringen, so wird der Rechnungsbetrag über eine bereits erbrachte Teillieferung sofort fällig.

Ein dem Lieferanten mindestens zehn Tage nach der Aufgabe der Bestellung mitgeteilter Rücktritt des Käufers vom Vertrag aus jeglichem anderen Grund berechtigt den Lieferanten automatisch, 20% des Rechnungsbetrages der gesamten Lieferung in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass der Käufer eine Vorauszahlung geleistet hat, ist der Lieferant berechtigt, diese Zahlung zur Tilgung dieses Anspruches zu verwenden.

Ein späterer, innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen vor dem avisierten Liefertermin erklärter Rücktritt des Käufers berechtigt den Lieferanten, 100% des Rechnungsbetrages der gesamten Lieferung in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass der Käufer eine Vorauszahlung geleistet hat, ist der Lieferant berechtigt, diese Zahlung zur Tilgung eines entsprechenden Teiles des oben genannten Anspruches zu verwenden.

Der Käufer hat nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant ihm von der gänzlichen oder teilweisen Unmöglichkeit, die Produkte zu liefern, schriftlich Mitteilung gemacht hat. In diesem Fall werden Vorauszahlungen des Käufers zurückerstattet.

Das Unvermögen des Lieferanten, zu einem bestimmten Lieferdatum zu liefern, hat nicht das Entstehen eines allgemeinen Rücktrittsrechtes zur Folge. In diesem Fall haben beide Parteien gemeinsam die Lage zu beurteilen und sich einvernehmlich auf einen angemessenen späteren Liefertermin zu einigen. Sollte keine annehmbare Lösung gefunden werden, so haben beide Parteien das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden nach Abzug der einschlägigen Bearbeitungskosten für die jeweilige Bestellung vom Verkäufer geleistete Vorauszahlungen teilweise zurückerstattet.
 
14. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wenn diese auf Unmöglichkeit, Verzug, culpa in contrahendo oder gesetzeswidrigen Handlungen beruht, haftet der Lieferant – auch für ein Verschulden von Organen und Erfüllungsgehilfen – lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei die Haftungssumme auf den typischerweise für diese Art von Vertrag vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Jegliche sonstige Haftung ist ausgeschlossen, wobei der Ausschluss sich auch auf eine aus Mängeln resultierende Haftung sowie auf Mangelfolgeschäden bezieht. Diese Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Verlust von Leben, auf Körperverletzungen und Gesundheitsschäden sowie auf eine sich aus Produkthaftungsgesetzgebung ergebenden Gefährdungshaftung.

15. Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund höherer Gewalt, Leistungshindernisse
Jegliche Form von höherer Gewalt; insbesondere unvorhersehbare Störungen der Herstellung, des Verkehrs oder der Verfrachtung; Feuerschäden, Überschwemmungen, ein (-e) unvorhersehbare (-r) Mangel an Arbeitskräften, Versorgungsunternehmen oder Rohstoffen und Betriebsmitteln, Streiks, vorübergehende Schliessungen des Betriebs durch die Betriebsleitung, behördliche Verfügungen oder sonstige Hindernisse, die sich ausserhalb der Kontrolle der zur Erfüllung des Vertrages verpflichteten Partei befinden (solche Hindernisse werden im Folgenden als „höhere Gewalt” bezeichnet), welche die Herstellung, die Verfrachtung, die Annahme oder die Nutzung der Produkte vermindern, verzögern oder verhindern oder die ihre Nutzung obsolet werden lassen entbindet die jeweilige Partei von ihrer Liefer- oder Annahmepflicht solange und soweit dieses Hindernis fortbesteht. Sollte in Folge eines solchen Hindernisses die Lieferung oder die Annahme mehr als sechs Monate verzögert werden, so haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer darf jedoch Teillieferungen von Produkten, die zur Zeit des Eintritts der höheren Gewalt bereits ausgeliefert wurden, nicht an den Lieferanten zurückverfrachten. Der Lieferant ist berechtigt, sich auf eine Drittlieferanten und/oder Hersteller betreffende höhere Gewalt zu berufen. Insbesondere trifft den Lieferanten nicht die Pflicht, gleichwertige Produkte von anderen Anbietern zu erwerben, sollten Lieferungen seiner Drittlieferanten und/oder Hersteller aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise ausbleiben.

16. Datenschutz
Der Lieferant wird personenbezogene Daten des Käufers speichern und dazu nutzen, seine aus der eingegangenen vertraglichen Beziehung erwachsenden Pflichten zu erfüllen und, sofern und soweit wie dies notwendig ist, um die Bonität des Käufers zu überprüfen. Die Daten werden weiterhin dazu benutzt, fortwährenden Kundendienst und Unterstützung im Hinblick auf die eingegangene vertragliche Beziehung zu bieten.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erwachsenden Pflichten ist Appenzell, Kanton Appenzell, Schweiz. Gerichtstand für die Beilegung sämtlicher aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder im Zusammenhang mit diesen bzw. aus jeglichem zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen Vertrag erwachsenden Rechtsstreitigkeiten ist Appenzell, Kanton Appenzell, Schweiz. Das materielle Recht der Schweiz findet unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.